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Besuchsrecht

Umgang/Besuchsrecht

Das Umgangsrecht ermöglicht den Kindern die gewachsenen familiären Beziehungen weiter zu leben. Es dient in der Regel dem Kindeswohl und gewährleistet den Kontakt des Kindes zu Personen, die ihm besonders nahe stehen. Neben den Eltern haben die Großeltern des Kindes, die Geschwister und enge Bezugspersonen, die Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts erfolgt in erster Linie derart, dass der berechtigte Elternteil das Kind in regelmäßigen Abständen sehen und sprechen kann. Telefon- und Briefkontakte gehören auch zum Umgang.

Achtung:

Die Regelungen bei Verstößen gegen Umgangsvereinbarungen haben sich seit Inkrafttreten des FamFG im September 2009 verschärft.

Wenn ein Elternteil gegen bestehende Umgangsentscheidungen oder - vereinbarungen verstößt, kann das Familiengericht Ordnungsmittel verhängen. Anders als nach der alten Rechtslage können die Ordnungsmittel nun auch im Nachhinein verhängt und vollstreckt werden. Versagt also ein Elternteil dem anderen den ihm oder ihr zustehenden Umgang, kann das Gericht eine Geldstrafe aussprechen, wenn das Wochenende oder der Feiertag bereits vergangen sind.

Tipp:

Vermeiden sie das Entstehen von zeitlichen Abständen beim Umgang mit dem Kind. Suchen Sie unseren Rat für eine schnelle Durchsetzung des Umgangsrechtes. Hierbei prüfen wir auch, welches Verfahren in Ihrem Fall das geeignete ist.

Besuchsrecht

 
Kontaktformular
 
Kontakt

Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln

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Das Umgangsrecht ermöglicht den Kindern die gewachsenen familiären Beziehungen weiter zu leben. Es dient in der Regel dem Kindeswohl und gewährleistet den Kontakt des Kindes zu Personen, die ihm besonders nahe stehen. Neben den Eltern haben die Großeltern des Kindes, die Geschwister und enge Bezugspersonen, die Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts erfolgt in erster Linie derart, dass der berechtigte Elternteil das Kind in regelmäßigen Abständen sehen und sprechen kann. Telefon- und Briefkontakte gehören auch zum Umgang.

Achtung:

Die Regelungen bei Verstößen gegen Umgangsvereinbarungen haben sich seit Inkrafttreten des FamFG im September 2009 verschärft.

Wenn ein Elternteil gegen bestehende Umgangsentscheidungen oder - vereinbarungen verstößt, kann das Familiengericht Ordnungsmittel verhängen. Anders als nach der alten Rechtslage können die Ordnungsmittel nun auch im Nachhinein verhängt und vollstreckt werden. Versagt also ein Elternteil dem anderen den ihm oder ihr zustehenden Umgang, kann das Gericht eine Geldstrafe aussprechen, wenn das Wochenende oder der Feiertag bereits vergangen sind.

Tipp:

Vermeiden sie das Entstehen von zeitlichen Abständen beim Umgang mit dem Kind. Suchen Sie unseren Rat für eine schnelle Durchsetzung des Umgangsrechtes. Hierbei prüfen wir auch, welches Verfahren in Ihrem Fall das geeignete ist.

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