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In Schieflage gerät man schneller als man denkt

Die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit gilt als eine der wichtigsten. Häufig landen die Policen vor Gericht. Der Grund: Der Versicherer zahlt nicht. Mal sollen es fehlerhafte Angaben des Versicherten zu Vorerkrankungen gewesen sein. Mal verweist der Versicherer auf die Möglichkeit einer anderen Berufsausübung.

So war zum Beispiel folgender Fall in unserer Kanzlei in Bearbeitung.

Herr Kämpfer (Name geändert) war gelernter KFZ-Elektromeister und betrieb seit vielen Jahren eine Tankstelle mit angeschlossener KFZ-Werkstatt. Als es zu gesundheitlichen Problemen bei ihm kam, glaubte er sich über seine Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert. Im April 2001 beantragte er bei „seiner“ Versicherung Zahlung einer Rente aus der Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Versicherung gab Herrn Kämpfer auf, sich bei den entsprechenden Fachärzten zur Überprüfung seiner Gesundheit einzufinden.

Nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse teilte die Versicherung ihm mit, aus ihrer Sicht läge keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Der Antrag werde abgelehnt.

Herr Kämpfer ließ sich das nicht gefallen und reichte Klage ein.

Die Versicherung argumentierte, bei Herrn Kämpfer lägen ja doch möglicherweise gesundheitliche Probleme vor, er solle halt seinen
Tankstellenbetrieb umorganisieren. Er könne dann noch halbschichtig im Betrieb arbeiten. Dann sei er aber auch nicht berufsunfähig.

Auszug aus dem Ablehnungsschreiben: „ Somit liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei Ihnen nicht vor, so dass wir Ihnen leider keine Leistungen aus Ihrer Versicherung zur Verfügung stellen können.“

Mit dem „leider“ ist das so eine Sache. Herr Kämpfer hielt dagegen. Die Richter am Landgericht Siegen rieten letztlich der Versicherung, den
Rentenanspruch anzuerkennen.

Oft ist entscheidend, welche Klauseln im Vertrag zur Berufsunfähigkeit vereinbart sind. Günstig ist, wenn der Versicherer darauf verzichtet, den Versicherungsnehmer im Leistungsfall auf einen anderen Beruf zu verweisen.

Herr Kämpfer jedenfalls konnte mit unserer Hilfe eine Schieflage vermeiden.

 
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Kontakt

Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln

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So war zum Beispiel folgender Fall in unserer Kanzlei in Bearbeitung.

Herr Kämpfer (Name geändert) war gelernter KFZ-Elektromeister und betrieb seit vielen Jahren eine Tankstelle mit angeschlossener KFZ-Werkstatt. Als es zu gesundheitlichen Problemen bei ihm kam, glaubte er sich über seine Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert. Im April 2001 beantragte er bei „seiner“ Versicherung Zahlung einer Rente aus der Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Versicherung gab Herrn Kämpfer auf, sich bei den entsprechenden Fachärzten zur Überprüfung seiner Gesundheit einzufinden.

Nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse teilte die Versicherung ihm mit, aus ihrer Sicht läge keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Der Antrag werde abgelehnt.

Herr Kämpfer ließ sich das nicht gefallen und reichte Klage ein.

Die Versicherung argumentierte, bei Herrn Kämpfer lägen ja doch möglicherweise gesundheitliche Probleme vor, er solle halt seinen
Tankstellenbetrieb umorganisieren. Er könne dann noch halbschichtig im Betrieb arbeiten. Dann sei er aber auch nicht berufsunfähig.

Auszug aus dem Ablehnungsschreiben: „ Somit liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei Ihnen nicht vor, so dass wir Ihnen leider keine Leistungen aus Ihrer Versicherung zur Verfügung stellen können.“

Mit dem „leider“ ist das so eine Sache. Herr Kämpfer hielt dagegen. Die Richter am Landgericht Siegen rieten letztlich der Versicherung, den
Rentenanspruch anzuerkennen.

Oft ist entscheidend, welche Klauseln im Vertrag zur Berufsunfähigkeit vereinbart sind. Günstig ist, wenn der Versicherer darauf verzichtet, den Versicherungsnehmer im Leistungsfall auf einen anderen Beruf zu verweisen.

Herr Kämpfer jedenfalls konnte mit unserer Hilfe eine Schieflage vermeiden.

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