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Verjährung


Der Käufer muss im Fall eines Rechtsstreites beweisen, daß das Auto oder allgemein das Fahrzeug mangelbehaftet ist. Liegt ein Mangel vor, trifft den Verkäufer grundsätzlich die Beseitigungspflicht innerhalb der ersten zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeuges.

Bei mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist neu.

Bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer verjähren die Ansprüche des Käufers erst in drei Jahren ab Kenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in der die Kenntnis erlangt wurde.

Die den Käufer treffende Beweislast mildert das Gesetz in Teilbereichen ab. Handelt der Verkäufer gewerbsmäßig und der Käufer als Privatperson, dann vermutet das Gesetz bei einem Mangel am Fahrzeug, daß dieser schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges bestand. Dies gilt jedoch nur für die ersten sechs Monate. Für diesen Zeitraum trifft den Verkäufer die Beweislast der Mangelfreiheit. Danach wechselt die Beweislast wieder auf den Käufer über.

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Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln


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Bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer verjähren die Ansprüche des Käufers erst in drei Jahren ab Kenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in der die Kenntnis erlangt wurde.

Die den Käufer treffende Beweislast mildert das Gesetz in Teilbereichen ab. Handelt der Verkäufer gewerbsmäßig und der Käufer als Privatperson, dann vermutet das Gesetz bei einem Mangel am Fahrzeug, daß dieser schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges bestand. Dies gilt jedoch nur für die ersten sechs Monate. Für diesen Zeitraum trifft den Verkäufer die Beweislast der Mangelfreiheit. Danach wechselt die Beweislast wieder auf den Käufer über.

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