

Gesetzliche Erbfolge
Sie müssen unterscheiden zwischen gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag und gesetzlicher Erbfolge. Wenn keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, dann sieht das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vor.
Stellen Sie sich die gesetzliche Erbfolge bildlich wie eine Kreuz vor. Dessem Mittelpunkt bildet der Erblasser. Über ihm bilden dessen Eltern, Großeltern usw. den oberen Teil, nach unten hin vervollständigen dessen Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. das Kreuz. Die waagerechten Teile des Kreuzes können Sie zunächst vernachlässigen. Von vorrangiger Bedeutung sind die senkrechten Teile und dort der untere Teil.
Stirbt der Erblasser, sind es zunächst dessen Kinder, die in die Erbfolge eintreten. Sind die Kinder vorverstorben, springt die Erbfolge nicht etwa auf die Geschwister des Erblassers oder dessen Eltern über. Es erben dessen Enkelkinder und sodann dessen Urenkel. Also alle Personen unterhalb der bildlich gedachten Kreuzmitte.
Erst wenn dort kein Erbe vorhanden ist, springt die gesetzliche Erbfolge in die Senktrechte oberhalb der Kreuzmitte. Also zu den Eltern des Erblassers. Sind einer der Elternteile oder beide verstorben, treten wiederum deren Kinder in die Erbfolge ein. Also die Geschwister des Erblassers.
Sind die Eltern verstorben und keine Geschwister vorhanden, kommen die Großeltern des Erblassers und nach diesen deren Kinder und Kindeskinder an die Reihe. Aus der Sicht des Erblassers gesehen also dessen Tanten und Onkel bzw. wenn diese bereits verstorben sind, deren Kinder, gleichermaßen Cousin und Cousine des Erblassers.
Ihre Frage könnte nun lauten: Was ist mit dem Ehepartner des Erblassers? Geht dieser leer aus bei der gesetzlichen Erbfolge.
Nein, das tut er nicht. Das Erbrecht sieht vor, daß der Ehegatte neben die oben genannten gesetzlichen Erben tritt. Und zwar neben die Kinder oder Enkelkinder oder Urenkelkinder zu einem Viertel. Neben die Eltern oder Großeltern oder Urgroßeltern des Erblassers zur Hälfte.
Zusätzlich dazu kann dem Ehepartner noch ein weiterer Teil zustehen. Dies ist abhängig von dem Güterstand, in dem die Ehepartner zusammen gelebt haben.
Es gibt drei Arten des Güterstandes. Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten, also ein Viertel, um ein weiteres Viertel erhöht. Dies ist das Grundmodell, welches im Gesetz verankert ist.
Bei der Gütergemeinschaft, welche die Ehepartner durch Ehevertrag herbeigeführt haben, verbleibt es im Eigentum des überlebenden Ehegatten. Bei der sogenannten über den Tod eines der Ehepartner verbleibenden fortgesetzten Gütermeinschaft treten die Kinder in die Gemeinschaft ein. Es wird also nichts vererbt im Sinnes des Erbrechts.
Was ist bei Scheidung mit dem gesetzlichen Erbrecht der Ehepartner? Hier sieht das Gesetz vor, daß bereits mit Einreichung des Scheidungsantrages, bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen, das Ehegattenerbrecht nicht mehr zur Geltung kommt.
Gesetzliche Erbfolge
Rechtsanwälte Fachanwälte
Wöllert & Röllinghoff
Bürogemeinschaft
Sudetenstraße 62, 50354 Hürth
Telefon: 02233 97 80 86
Telefax: 02233 97 71 33
In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin
Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln
Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30, 50668 Köln
Sie müssen unterscheiden zwischen gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag und gesetzlicher Erbfolge. Wenn keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, dann sieht das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vor.
Stellen Sie sich die gesetzliche Erbfolge bildlich wie eine Kreuz vor. Dessem Mittelpunkt bildet der Erblasser. Über ihm bilden dessen Eltern, Großeltern usw. den oberen Teil, nach unten hin vervollständigen dessen Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. das Kreuz. Die waagerechten Teile des Kreuzes können Sie zunächst vernachlässigen. Von vorrangiger Bedeutung sind die senkrechten Teile und dort der untere Teil.
Stirbt der Erblasser, sind es zunächst dessen Kinder, die in die Erbfolge eintreten. Sind die Kinder vorverstorben, springt die Erbfolge nicht etwa auf die Geschwister des Erblassers oder dessen Eltern über. Es erben dessen Enkelkinder und sodann dessen Urenkel. Also alle Personen unterhalb der bildlich gedachten Kreuzmitte.
Erst wenn dort kein Erbe vorhanden ist, springt die gesetzliche Erbfolge in die Senktrechte oberhalb der Kreuzmitte. Also zu den Eltern des Erblassers. Sind einer der Elternteile oder beide verstorben, treten wiederum deren Kinder in die Erbfolge ein. Also die Geschwister des Erblassers.
Sind die Eltern verstorben und keine Geschwister vorhanden, kommen die Großeltern des Erblassers und nach diesen deren Kinder und Kindeskinder an die Reihe. Aus der Sicht des Erblassers gesehen also dessen Tanten und Onkel bzw. wenn diese bereits verstorben sind, deren Kinder, gleichermaßen Cousin und Cousine des Erblassers.
Ihre Frage könnte nun lauten: Was ist mit dem Ehepartner des Erblassers? Geht dieser leer aus bei der gesetzlichen Erbfolge.
Nein, das tut er nicht. Das Erbrecht sieht vor, daß der Ehegatte neben die oben genannten gesetzlichen Erben tritt. Und zwar neben die Kinder oder Enkelkinder oder Urenkelkinder zu einem Viertel. Neben die Eltern oder Großeltern oder Urgroßeltern des Erblassers zur Hälfte.
Zusätzlich dazu kann dem Ehepartner noch ein weiterer Teil zustehen. Dies ist abhängig von dem Güterstand, in dem die Ehepartner zusammen gelebt haben.
Es gibt drei Arten des Güterstandes. Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten, also ein Viertel, um ein weiteres Viertel erhöht. Dies ist das Grundmodell, welches im Gesetz verankert ist.
Bei der Gütergemeinschaft, welche die Ehepartner durch Ehevertrag herbeigeführt haben, verbleibt es im Eigentum des überlebenden Ehegatten. Bei der sogenannten über den Tod eines der Ehepartner verbleibenden fortgesetzten Gütermeinschaft treten die Kinder in die Gemeinschaft ein. Es wird also nichts vererbt im Sinnes des Erbrechts.
Was ist bei Scheidung mit dem gesetzlichen Erbrecht der Ehepartner? Hier sieht das Gesetz vor, daß bereits mit Einreichung des Scheidungsantrages, bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen, das Ehegattenerbrecht nicht mehr zur Geltung kommt.
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