Rechtsanwalt Huerth - Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Pflichtteil - Pflichtteilsergänzungsanspruch - Enterbung

 

Das Erbrecht sieht für die an sich Erbrechtigten im Falle der Enterbung durch den Erblasser noch den sogenannten Pflichtteil vor. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil steht indes nur den Abkömmlingen des Erblassers, dessen Eltern und dem Ehepartner zu. Die weiteren an sich Erbberechtigten, die vom Verwandtschaftsgrad weiter entfernt sind, wie Geschwister, Tante, Onkel und deren Kinder, haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Anspruch des Ehepartners wird zu dem noch dadurch eingeschränkt, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Todes

des Erblassers noch besteht. Schon der zu diesem Zeitpunkt eingereichte Scheidungsantrag ist ausreichend, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Allerdings müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Scheidungsantrag auch vorgelegen haben.

Will der Erblasser seinen Verwandten oder dem Ehepartner den Pflichtteil zu dem gänzlich entziehen, stellt ihm das Erbrecht nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung. Vereinfacht kann man hierzu sagen, daß der Erbberechtigte sich schon etwas mit strafrechtlicher schwerer Relevanz hat zu schulden lassen kommen müssen.

Die Enterbung muss der Eblasser in handschriftlicher Form oder durch notarieller Form aussprechen. Die Gründe für die vollständige Enterbung muss er darin aufführen. Es steht ihm danach allerdings jederzeit frei, die Enterbung zu widerrufen, indem er dem "Geächteten" verzeiht.

Bleibt es beim Pflichtteil, muss der gesetzliche oder durch Testament eingesetzte Erbe Auskunft über den

Umfang des Erbes erteilen. Hat der Erblasser schon vorher alles oder den wesentlichen Teil des Vermögens verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei dessen Berechnung werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren berücksichtigt. Allerdings nur zeitanteilig. Je länger die Schenkung innerhalb dieser zehn Jahre zurückliegt, desto geringer ist der Wert, der in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch eingestellt wird.

 

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