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Pflichtteil - Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Enterbung


Das Erbrecht sieht für die an sich Erbrechtigten im Falle der Enterbung durch den Erblasser noch den sogenannten Pflichtteil vor. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil steht indes nur den Abkömmlingen des Erblassers, dessen Eltern und dem Ehepartner zu. Die weiteren an sich Erbberechtigten, die vom Verwandtschaftsgrad weiter entfernt sind, wie Geschwister, Tante, Onkel und deren Kinder, haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Anspruch des Ehepartners wird zu dem noch dadurch eingeschränkt, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Todes

des Erblassers noch besteht. Schon der zu diesem Zeitpunkt eingereichte Scheidungsantrag ist ausreichend, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Allerdings müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Scheidungsantrag auch vorgelegen haben.

Will der Erblasser seinen Verwandten oder dem Ehepartner den Pflichtteil zu dem gänzlich entziehen, stellt ihm das Erbrecht nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung. Vereinfacht kann man hierzu sagen, daß der Erbberechtigte sich schon etwas mit strafrechtlicher schwerer Relevanz hat zu schulden lassen kommen müssen.

Die Enterbung muss der Eblasser in handschriftlicher Form oder durch notarieller Form aussprechen. Die Gründe für die vollständige Enterbung muss er darin aufführen. Es steht ihm danach allerdings jederzeit frei, die Enterbung zu widerrufen, indem er dem "Geächteten" verzeiht.

Bleibt es beim Pflichtteil, muss der gesetzliche oder durch Testament eingesetzte Erbe Auskunft über den

Umfang des Erbes erteilen. Hat der Erblasser schon vorher alles oder den wesentlichen Teil des Vermögens verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei dessen Berechnung werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren berücksichtigt. Allerdings nur zeitanteilig. Je länger die Schenkung innerhalb dieser zehn Jahre zurückliegt, desto geringer ist der Wert, der in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch eingestellt wird. 

Pflichtteil Pflichtteilsergänzungsanspruch Enterbung

 
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Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln


Das Erbrecht sieht für die an sich Erbrechtigten im Falle der Enterbung durch den Erblasser noch den sogenannten Pflichtteil vor. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil steht indes nur den Abkömmlingen des Erblassers, dessen Eltern und dem Ehepartner zu. Die weiteren an sich Erbberechtigten, die vom Verwandtschaftsgrad weiter entfernt sind, wie Geschwister, Tante, Onkel und deren Kinder, haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Anspruch des Ehepartners wird zu dem noch dadurch eingeschränkt, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Todes

des Erblassers noch besteht. Schon der zu diesem Zeitpunkt eingereichte Scheidungsantrag ist ausreichend, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Allerdings müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Scheidungsantrag auch vorgelegen haben.

Will der Erblasser seinen Verwandten oder dem Ehepartner den Pflichtteil zu dem gänzlich entziehen, stellt ihm das Erbrecht nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung. Vereinfacht kann man hierzu sagen, daß der Erbberechtigte sich schon etwas mit strafrechtlicher schwerer Relevanz hat zu schulden lassen kommen müssen.

Die Enterbung muss der Eblasser in handschriftlicher Form oder durch notarieller Form aussprechen. Die Gründe für die vollständige Enterbung muss er darin aufführen. Es steht ihm danach allerdings jederzeit frei, die Enterbung zu widerrufen, indem er dem "Geächteten" verzeiht.

Bleibt es beim Pflichtteil, muss der gesetzliche oder durch Testament eingesetzte Erbe Auskunft über den

Umfang des Erbes erteilen. Hat der Erblasser schon vorher alles oder den wesentlichen Teil des Vermögens verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei dessen Berechnung werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren berücksichtigt. Allerdings nur zeitanteilig. Je länger die Schenkung innerhalb dieser zehn Jahre zurückliegt, desto geringer ist der Wert, der in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch eingestellt wird. 

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