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Mutterschutz


Innerhalb des Mutterschutzes hat der Arbeitgeber sie sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen ( bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) danach von der Arbeit freizustellen. Für diese Zeit kann die Arbeitnehmerin bei der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld beantragen. Im Gesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss, wenn die Zahlung der Krankenkasse unter dem Nettoarbeitsentgelt bleibt.

Sowohl die Höhe des Mutterschaftsgeldes als auch die Aufstockung durch den Arbeitgeber richten sich nach dem Nettogehalt der letzten drei Arbeitsmonate. Überstunden werden hierbei ebenfalls berücksichtigt.

Bei Geringverdienern und Auszubildenden entfällt die Aufstockung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen, die in einem sozialversicherungsfreien, geringfügigen Arbeitsverhältnis zahlt nicht die Krankenkasse, sondern das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe ist derzeit begrenzt auf 210 Euro monatlich.

Bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen zahlt nicht die Krankenkasse, sondern ebenfalls das Bundesversicherungsamt. Dieses ist allerdings begrenzt auf derzeit 210 Euro. Hier muss der Arbeitgeber wieder aufstocken.

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt kann der Arbeitgeber nicht kündigen. In Ausnahmefällen kann dies möglich sein. Dann ist allerdings die Zustimmung des Arbeitsministeriums erforderlich.

Der Kündigungsschutz gilt übrigens auch für Arbeitsverhältnisse, die sich noch in der Probezeit befinden.

Ist der Arbeitgeber in Unkenntnis von der Schwangerschaft, muss die Arbeitnehmerin ihn innerhalb von zwei Wochen informieren, um in den erhöhten Kündigungsschutz zu gelangen. Versäumt sie dies, z. B. weil sie von der Schwangerschaft selbst noch keine Kenntnis hatte, muss sie die unverzüglich nachholen.

Kündigt die Arbeitnehmerin ihrerseits zunächst ohne Kenntnis der Schwangerschaft, soll sie die Möglichkeit haben, innerhalb drei Wochen ihre Kündigung zu widerrufen.

Hier die Adresse des Bundesversicherungsamtes:

Mutterschaftsgeldstelle

Friedrich-Ebert-Allee 38

53113 Bonn

Tel. 0228 619 -1888

Täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags auch von 13.00 bis 15.00 Uhr geschaltet.

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Kontakt

Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln


Innerhalb des Mutterschutzes hat der Arbeitgeber sie sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen ( bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) danach von der Arbeit freizustellen. Für diese Zeit kann die Arbeitnehmerin bei der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld beantragen. Im Gesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss, wenn die Zahlung der Krankenkasse unter dem Nettoarbeitsentgelt bleibt.

Sowohl die Höhe des Mutterschaftsgeldes als auch die Aufstockung durch den Arbeitgeber richten sich nach dem Nettogehalt der letzten drei Arbeitsmonate. Überstunden werden hierbei ebenfalls berücksichtigt.

Bei Geringverdienern und Auszubildenden entfällt die Aufstockung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen, die in einem sozialversicherungsfreien, geringfügigen Arbeitsverhältnis zahlt nicht die Krankenkasse, sondern das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe ist derzeit begrenzt auf 210 Euro monatlich.

Bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen zahlt nicht die Krankenkasse, sondern ebenfalls das Bundesversicherungsamt. Dieses ist allerdings begrenzt auf derzeit 210 Euro. Hier muss der Arbeitgeber wieder aufstocken.

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt kann der Arbeitgeber nicht kündigen. In Ausnahmefällen kann dies möglich sein. Dann ist allerdings die Zustimmung des Arbeitsministeriums erforderlich.

Der Kündigungsschutz gilt übrigens auch für Arbeitsverhältnisse, die sich noch in der Probezeit befinden.

Ist der Arbeitgeber in Unkenntnis von der Schwangerschaft, muss die Arbeitnehmerin ihn innerhalb von zwei Wochen informieren, um in den erhöhten Kündigungsschutz zu gelangen. Versäumt sie dies, z. B. weil sie von der Schwangerschaft selbst noch keine Kenntnis hatte, muss sie die unverzüglich nachholen.

Kündigt die Arbeitnehmerin ihrerseits zunächst ohne Kenntnis der Schwangerschaft, soll sie die Möglichkeit haben, innerhalb drei Wochen ihre Kündigung zu widerrufen.

Hier die Adresse des Bundesversicherungsamtes:

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Täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags auch von 13.00 bis 15.00 Uhr geschaltet.

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