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Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld


Beides ist im Gesetz nicht geregelt. Ein Anspruch darauf muß also vertraglich geregelt sein.

Im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld kann darüber hinaus noch durch eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn z. B. Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber in derselben Höhe drei Jahre hintereinander gezahlt wird und er nicht darauf hinweist, daß die Zahlung eine freiwillige Leistung ist. Ab dem vierten Jahr kann der Arbeitnehmer dann auf sein Weihnachtsgeld bestehen.

Für den Arbeitnehmer stellt sich bisweilen die Frage, ob er auch bei Krankheit Anspruch auf volles Weihnachtsgeld hat. Die Frage kann man nicht mit einem Nein oder Ja beantworten.

Es hängt davon ab, als was der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zahlt. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als zusätzliches Gehalt zahlt, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch oder nur anteilig darauf, soweit ihm unter normalen Umständen auch Gehalt zusteht. Bei längerer Krankheit über den Zeitpunkt der Lohnfortzahlung hinaus oder bei Elternzeit verkürzt sich das Weihnachtsgeld anteilig.

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß das Weihnachtsgeld als Treueprämie gezahlt wird, dann ist die Zahlung nicht von einer direkten Gegenleistung abhängig, sondern ein Bonus für die Betriebszugehörigkeit über das Jahr hinweg. Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit oder Elternzeit kann der Arbeitgeber dann nicht vornehmen.

Wenn im Arbeitsvertrag das Weihnachtsgeld als Prämie für die Arbeitsleistung vereinbart ist, dann kann der Arbeitgeber bei Krankheit und Elternzeit wiederum anteilig kürzen - s. o. Ausgenommen ist die Zeit des Mutterschutzes. Hierauf kann der Arbeitgeber die Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht begründen, auch wenn es an der Arbeitsleistung fehlt.

Sind im Arbeitsvertag oder Tarif Formulierungen gewählt, die Mischcharakter haben, darf der Arbeitgeber grundsätzlich das Weihnachtsgeld nicht kürzen, es sei denn, vertraglich gibt es hierzu eine Vereinbarung.

Interessant ist für den Arbeitnehmer auch die Frage, was mit dem Weihnachtsgeld bei Ausscheiden aus dem Unternehmen geschieht. Vom Grundsatz her darf der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld behalten. Dieser Grundsatz ist vertraglich allerdings variabel zu gestalten, wobei die Arbeitsgerichte ihrerseits allerdings Grundsätze aufgestellt haben.

Bei kleineren Zahlungen bis ca. 100 € verbleibt das Weihnachtsgeld beim Arbeitnehmer. Darüberhinaus bis zu einem Monatsgehalt tolerieren die Arbeitsgerichte Vereinbarungen, wonach das Weihnachtsgeld zurück zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet. Bei noch höheren Weihnachtsgeldern kann dieser Stichtag auch bis zum 30. Juni und sogar darüber hinaus vertraglich verlängert werden.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

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Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln


Beides ist im Gesetz nicht geregelt. Ein Anspruch darauf muß also vertraglich geregelt sein.

Im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld kann darüber hinaus noch durch eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn z. B. Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber in derselben Höhe drei Jahre hintereinander gezahlt wird und er nicht darauf hinweist, daß die Zahlung eine freiwillige Leistung ist. Ab dem vierten Jahr kann der Arbeitnehmer dann auf sein Weihnachtsgeld bestehen.

Für den Arbeitnehmer stellt sich bisweilen die Frage, ob er auch bei Krankheit Anspruch auf volles Weihnachtsgeld hat. Die Frage kann man nicht mit einem Nein oder Ja beantworten.

Es hängt davon ab, als was der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zahlt. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als zusätzliches Gehalt zahlt, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch oder nur anteilig darauf, soweit ihm unter normalen Umständen auch Gehalt zusteht. Bei längerer Krankheit über den Zeitpunkt der Lohnfortzahlung hinaus oder bei Elternzeit verkürzt sich das Weihnachtsgeld anteilig.

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß das Weihnachtsgeld als Treueprämie gezahlt wird, dann ist die Zahlung nicht von einer direkten Gegenleistung abhängig, sondern ein Bonus für die Betriebszugehörigkeit über das Jahr hinweg. Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit oder Elternzeit kann der Arbeitgeber dann nicht vornehmen.

Wenn im Arbeitsvertrag das Weihnachtsgeld als Prämie für die Arbeitsleistung vereinbart ist, dann kann der Arbeitgeber bei Krankheit und Elternzeit wiederum anteilig kürzen - s. o. Ausgenommen ist die Zeit des Mutterschutzes. Hierauf kann der Arbeitgeber die Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht begründen, auch wenn es an der Arbeitsleistung fehlt.

Sind im Arbeitsvertag oder Tarif Formulierungen gewählt, die Mischcharakter haben, darf der Arbeitgeber grundsätzlich das Weihnachtsgeld nicht kürzen, es sei denn, vertraglich gibt es hierzu eine Vereinbarung.

Interessant ist für den Arbeitnehmer auch die Frage, was mit dem Weihnachtsgeld bei Ausscheiden aus dem Unternehmen geschieht. Vom Grundsatz her darf der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld behalten. Dieser Grundsatz ist vertraglich allerdings variabel zu gestalten, wobei die Arbeitsgerichte ihrerseits allerdings Grundsätze aufgestellt haben.

Bei kleineren Zahlungen bis ca. 100 € verbleibt das Weihnachtsgeld beim Arbeitnehmer. Darüberhinaus bis zu einem Monatsgehalt tolerieren die Arbeitsgerichte Vereinbarungen, wonach das Weihnachtsgeld zurück zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet. Bei noch höheren Weihnachtsgeldern kann dieser Stichtag auch bis zum 30. Juni und sogar darüber hinaus vertraglich verlängert werden.

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